Testamentseröffnung | Erbrecht
Erwägungen (3 Absätze)
Dispositiv
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden den Beru- fungsführern auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen be- zogen. Der Restbetrag von Fr. 800.00 ist den Berufungsführern zu je Fr. 400.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Berufungsgegner (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 5. September 2024 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 5. September 2024 ZK2 2024 4 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen 1. A.________,
2. B.________, Berufungsführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen
1. D.________,
2. E.________,
3. F.________,
4. G.________, Berufungsgegner, betreffend Erbvertrags-/Testamentseröffnung (Berufung gegen die Verfügung der Einzelrichterin am Bezirksgericht March vom 11. Januar 2024, ZET 2023 436);- hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Am 11. Januar 2024 eröffnete die Einzelrichterin am Bezirksgericht Ma- rch den Erbvertrag zwischen der am ________ verstorbenen H.________ und deren Lebenspartner D.________, A.________ und B.________ (Kinder von H.________) sowie E.________, F.________ und G.________ (Kinder von D.________). Die Einzelrichterin hielt in Dispositivziffer 2 fest: Dem Vorerben 1 wird auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, sofern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer früheren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung bei der Einzelrichterin des Bezirksgericht March Einsprache erhoben wird (vgl. Art. 559 ZGB). Mit rechtzeitiger Berufung vom 22. Januar 2024 beantragen die gesetzlichen Erben der Verstorbenen A.________ und B.________ die Dispositivziffer 2 wie folgt neu zu verfügen: Dem eingesetzten Erben
- D.________ und den gesetzlichen Erben
- A.________ und
- B.________ wird auf schriftliches Verlangen eine Erbbescheinigung ausgestellt, so- fern dagegen seitens der gesetzlichen Erben oder einem aus einer frühe- ren Verfügung Bedachten nicht innert eines Monats ab Zustellung dieser Verfügung bei der Einzelrichterin des Bezirksgerichts March Einsprache erhoben wird (vgl. Art. 559 ZGB). Die Berufungsgegner verzichteten auf eine Berufungsantwort.
Kantonsgericht Schwyz 3
2. Die nach Art. 557 Abs. 1 ZGB binnen Monatsfrist nach Einlieferung vor- geschriebene Eröffnung umfasst grundsätzlich alle der Einlieferungspflicht unterliegenden Verfügungen und bezweckt die Bekanntgabe des Inhalts der Verfügung zur Kenntnisnahme der Verfügung und Kontrolle ihrer Form, ihres Zustands und Inhalts an die der Eröffnungsbehörde zu diesem Zeitpunkt be- kannten Erben (Emmel/Ammann, PK Erbrecht, 5. A. 2023, Art. 557 ZGB N 1 f., 4; EGV-SZ 2014 A 2.2 E. 3.b m.H.). Die Eröffnung hat keine materiell- rechtlichen Wirkungen und dient einzig Informationszwecken. Sie unterschei- det sich nicht von einem blossen, im Nachhinein nicht mehr abänderbaren, nicht anfechtbaren Realakt (vgl. ZK2 2023 88 vom 4. Juni 2024 E. 2 m.H.; EGV-SZ 2014 A 2.2 E. 3.c m.H.).
3. Dem Einzelrichter obliegt bei der Eröffnung eine Prüfungspflicht, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt als eröffnungsfähige Willenser- klärung des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer prima facie als Berechtigter hervorgeht (Leu/Gabrieli, BSK, 7. A. 2023, Art. 557 ZGB N 11). Diese im Hinblick auf eine spätere Ausstellung der Erbenbescheinigung vor- genommene Prima-facia-Auslegung ist vorläufig und unpräjudiziell (Em- mel/Ammann, PK Erbrecht, 5. A. 2023, Art. 557 ZGB N 3a m.H.). In Bezug auf die vorläufige Auslegung einer letztwilligen Verfügung durch die Behörde be- steht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse, da diesbezüglich die Eröff- nungsverfügung keine materielle Rechtskraft entfaltet (ZK2 2018 83 vom
25. März 2019 E. 3.b m.H.). Da die Einlieferungs- und Eröffnungspflichten sowie Rechtswirkungen einer kantonal-rechtlichen, freiwilligen Eröffnung eines Erbvertrages denjenigen der bundesrechtlichen Eröffnung von Testamenten gleichzusetzen sind (Leu/Gabrieli, ebd. N 15 m.H.), verhält es sich damit bei der Auslegung eines Erbvertrages nicht anders.
a) Soweit die Einzelrichterin vorliegend nur dem eingesetzten Vorerben D.________, und nicht auch den beiden gesetzlichen Erben der Erblasserin, auf Verlangen eine Erbbescheinigung in Aussicht stellte, mag diese Formulie-
Kantonsgericht Schwyz 4 rung auf einer vorläufig unrichtigen Testamentsauslegung beruhen oder nicht. Da das unpräjudizielle In-Aussicht-stellen einer Erbbescheinigung keine mate- rielle Rechtskraftwirkung erlangt (Leu/Gabrieli, ebd. N 11, und 17; Em- mel/Ammann, ebd. N 3a m.H.; ZK2 2021 60 und 61 vom 19. Juli 2022 E. 2.a m.H.; ZK2 2018 83 vom 25. März 2019 E. 3.b m.H.), besteht diesbezüglich kein Rechtsschutzinteresse der Berufungsführer.
b) Die Berufungsführer legen auch nicht dar, inwiefern sie durch die gerüg- te fehlerhafte vorläufige Auslegung der letztwilligen Verfügung konkret be- schwert wären, nachdem sie ja ihrerseits nicht daran gehindert werden, eine Erbbescheinigung zu verlangen. So ist die Eröffnung der Verfügung von To- deswegen lediglich Voraussetzung für die Ausstellung der Erbbescheinigung an eingesetzte Erben (Leu/Gabrieli, ebd. N 22; Emmel/Ammann, ebd. N 9). Die Erbenstellung der gesetzlichen Erben sowie das Recht, eine Erbbeschei- nigung zu verlangen, wird dadurch nicht eingeschränkt (BGer 5A_570/2017 vom 27. August 2018 E. 7.3; BGer 5A_757/2016 vom 31. August 2017 E. 3.3.2; Emmel/Ammann, ebd. N 2 f., 6).
4. Auf die Berufung ist präsidial unter reduzierten Kostenfolgen zu Lasten der unterliegenden Berufungsführer (Art. 106 Abs. 1 ZPO) nicht einzutreten (§ 40 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 JG);-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 400.00 werden den Beru- fungsführern auferlegt und von den geleisteten Kostenvorschüssen be- zogen. Der Restbetrag von Fr. 800.00 ist den Berufungsführern zu je Fr. 400.00 aus der Kantonsgerichtskasse zurückzuerstatten.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an Rechtsanwalt C.________ (3/R), die Berufungsgegner (je 1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vor- instanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dis- positiv). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 5. September 2024 rfl